Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Diese AGB werden mit Übersendung bzw. Übergabe unseres Angebotes Gegenstand der Vertraglichen Beziehung zwischen Keiling-Immobilien (nachfolgend „Makler“ genannt) und dem Adressaten (nachfolgend “Käufer” genannt), dem das Angebot gemacht wird. Unser Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des 5, rechtswirksamen Hauptvertrages.

2. Unsere Objektangebotsangaben basieren auf uns erteilten Informationen. Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir deshalb nicht übernehmen - Zwischenverkauf bzw.-vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.

3. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Alle Angebote und sonstige Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor einzuholen ist, an Dritte weiterzugeben. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer zustande, sind dem Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.

5. Ist Ihnen eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, dies dem Makler unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen.

6. Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind Sie andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber, die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich unserer Objekte abzulehnen.

7. Kommt ein Vertragsabschluss über eines der vom Makler angebotenen Objekte zustande, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen.

8. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Vertrag abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erreicht wird.

9. Sofern auf den Exposés keine anderen Gebühren genannt sind, beträgt die vom Käufer zu zahlende Maklergebühr sechs Prozent zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer des tatsächlichen Kaufpreises. Diese Gebühr ist verdient und wird fällig am Tage des notariellen Abschlusses des rechtswirksamen Hauptvertrags über eines vom Makler nachgewiesenen Objekte. Im Falle der Anmietung hat der Mieter die Maklerprovision in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Makler zu entrichten.

10. Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.

11. Der Auftraggeber erkennt an, dass spätere Direktangebote des Verkäufers oder Angebote Dritter über ein, vom Makler (Keiling-Immobilien) nachgewiesenes Objekt den Ursachenzusammenhang zwischen Maklernachweis und einem eventuellen Vertragsabschluss nicht unterbricht.

12. Wird der Vertrag wirksam angefochten oder aus sonstigen Gründen aufgehoben, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat dieser unsere Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Inserate, Prospekte und Zeitaufwand zu ersetzen.

13. Der Auftraggeber kann sich auf Vorkenntnis nur berufen, wenn er uns unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Erhalt des Angebotes schriftlich und für uns überprüfbar mitteilt, dass ihm das Objekt von dritter Seite innerhalb der letzten drei Monate vor unserem Angebot angeboten worden ist.

14. Der Makler ist berechtigt, auch für den vorgesehenen Vertragspartner des Kunden provisionspflichtig tätig zu werden.

15. Eine Honorarpflicht gemäß unseren Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt, über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes auszulösen, ist es hierbei nicht nötig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglichen vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

16. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Berlin.